Zuwendungsrecht , Datum: 17.03.2022, Format: Artikel, Bereich: Programm

Grundlagen des Zuwendungsrechts

Als Projektleitung ist es sinnvoll, ein gewisses Verständnis des deutschen Zuwendungsrechts zu haben. Je nachdem, ob Sie auf kommunaler, Landes-, Bundes- oder EU-Ebene gefördert werden, gelten dabei unterschiedliche gesetzliche Regelungen. Wir konzentrieren uns hier auf die Projektförderung auf Bundesebene.

Was sind Zuwendungen?

Zuwendungen sind Leistungen, die eine staatliche Stelle vergibt, um bestimmte Ziele zu erreichen. Sie bieten dem Staat damit die Möglichkeit, die Umsetzung von Zwecken zu erreichen, die sonst nicht verfolgt werden können. Auf diese Leistungen gibt es keinen gesetzlichen Anspruch, sie werden von der fördermittelgebenden Stelle nach Ermessen vergeben. Die Zuwendungsempfänger erhalten dabei keinen Auftrag des Zuwendungsgebers, sondern erfüllen eigene Aufgaben, die mit zweckgebundenen Mitteln unterstützt werden.

  • Erhebliches Bundesinteresse
    (§§ 23, 44 Abs. 1 BHO)
  • Haushaltsrechtliche Ermächtigung
    (Art. 111 GG, §§ 3, 37, 38, 45 BHO)
  • Subsidiaritätsprinzip
    (§§ 23, 44 Abs. 1 BHO)

Zuwendungen werden vom Bund vergeben, wenn es ein erhebliches Bundesinteresse an der Umsetzung von Zwecken gibt, die sonst nicht verwirklicht werden können. Es muss sich also um ein Thema handeln, das laut Grundgesetz dem Bund zusteht. Ein erhebliches Interesse liegt dann vor, wenn der Bund zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe erst einen eigenen Verwaltungsapparat aufbauen müsste.

Was im Bundesinteresse liegt und was nicht, ergibt sich aus verschiedenen Rechtsquellen. Im Bereich des BGZ ergibt sich das Bundesinteresse aus den jährlichen Ausschreibungen, welche wiederum auf die Förderrichtlinie und den Leitfaden zur Projektförderung verweisen. Die Förderung eines Projektes ist dann von Bundesinteresse, wenn es den Anforderungen der Ausschreibung entspricht.

Welche Zuwendungsarten gibt es?

Zuwendungsart meint den Gegenstand einer Förderung. Das soll heißen, wer oder was gefördert wird. Das Zuwendungsrecht unterscheidet die Zuwendungsarten in die institutionelle Förderung und in die Projektförderung.

ZuwendungsartInstitutionelle FörderungProjektförderung
FörderumfangFinanzierung aller Tätigkeiten und Aufgaben des ZuwendungsempfängersZuwendungen zur Deckung der Ausgaben des Zuwendungsempfängers eines Vorhabens
FörderinhaltLangfristige Aufgaben, die der Staat bewusst nicht selbst erledigtAbgegrenztes Vorhaben: Inhaltlich definiert und zeitlich befristet (festes Anfangs- und Enddatum)
FinanzierungsartFolgefinanzierungAnschubfinanzierung
Inhaltlicher Einfluss
des Zuwendungsgebers
Tendenziell niedrigTendenziell hoch über spezifische Maßnahmebeschreibung / Themenschwerpunkte
BeispielFörderung einer ForschungseinrichtungDurchführung einer Ferienbetreuung für Jugendliche

Wie läuft die Finanzierung ab?

Neben den nicht rückzahlbaren Zuwendungen gibt es auch die unbedingt rückzahlbaren und bedingt rückzahlbaren Zuwendungen. Unbedingt rückzahlbare Zuwendungen sind solche, in denen die Zuwendung als Darlehen betrachtet wird, die in jedem Fall zurückgezahlt werden. Bedingt rückzahlbare Zuwendungen sind nur dann zurückzuzahlen, wenn ein wirtschaftlicher Gewinn erzielt wurde (VV Nr. 1.1 Satz 2 zu § 44 BHO).

Im BGZ erhalten die Projekte eine nicht rückzahlbare Zuwendung. Das bedeutet, dass der Zuwendungsempfänger einen "Zuschuss" erhält, der für die Erreichung des Ziels (Umsetzung eines Projekts) aufgebraucht wird. In der Praxis muss der Zuwendungsempfänger darüber Buch führen, wann er welche Ausgaben in welcher Höhe getätigt hat. Diese Informationen werden im Verwendungsnachweis abgefragt. Der Verwendungsnachweis ist nach Abschluss des Förderzeitraumes beim Zuwendungsgeber einzureichen. Darin legt der Zuwendungsempfänger dar, für welche Ausgaben und Tätigkeiten die Zuwendung verwendet wurde. Wurden die Mittel vom Zuwendungsgeber nicht komplett ausgegeben, oder nicht zweckentsprechend (also wie vereinbart) verwendet, muss der Zuwendungsempfänger diese Mittel wieder zurückzahlen.

Welche Finanzierungsarten gibt es?

Die Finanzierungsarten sind geregelt in VV Nr. 2 zu §44 BHO.

Es gibt verschiedene Finanzierungsarten bei Bundeszuwendungen. Generell kann zwischen Voll- und Teilfinanzierungen unterschieden werden. Bei Vollfinanzierungen werden alle Ausgaben durch die Zuwendung gedeckt. Im Gegensatz dazu wird bei Teilfinanzierungen nur ein Teil der Ausgaben gedeckt. Bei Teilfinanzierungen gibt es drei Unterarten: die Anteilsfinanzierung, Fehlbedarfsfinanzierung und Festbetragsfinanzierung.

FinanzierungsartAnteilsfinanzierungFehlbedarfsfinanzierungFestbetrags-finanzierungVollfinanzierung
FörderumfangProzentuale Aufteilung der Ausgaben auf Eigen-/Drittmittel und BundeszuwendungAusgaben, nach Abzug eigener und dritter MittelAusgabendeckung mit einem festen, nicht veränderbaren Betrag der BundeszuwendungAlle Ausgaben
Eigen-/DrittmittelFester prozentualer Anteil je nach AusgabenMeistens 10 ProzentFester Betragkeine
Ausgabenminderung oder weitere EinnahmenAnteilig für alle BeteiligtenPlus für ZuwendungsempfängerkeinePlus für Zuwendungsempfänger
HäufigkeitRegelfall bei hohen EigenmittelnRegelfall bei geringen EigenmittelnNur bei guter Planbarkeit der KostenAusnahme

Bei der Anteilsfinanzierung ist die Bundeszuwendung ein Prozentsatz der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Wenn einem Projekt 70.000,00 Euro Zuwendung gewährt werden und 7.000,00 € Eigenmittel eingebracht werden, dann liegt die Zuwendung bei 90 Prozent. Wenn nun lediglich 66.000,00 Euro ausgegeben werden, übernimmt der Fördergeber davon 60.000,00 Euro. Der Zuwendungsempfänger kann 1.000,00 Euro seiner Eigenmittel behalten. Diese Finanzierung findet bei hohen Eigenmitteln und insbesondere bei der Förderung von Gebietskörperschaften Anwendung.

Es finden sich auch einige frei zugängliche Ressourcen zu diesem Thema, wie zum Beispiel die Broschüre des Bundesverwaltungsamtes "Ordnungsgemäße Geschäftsführung von Zuwendungsempfängern".

Bei der Fehlbedarfsfinanzierung müssen zuerst die Eigenmittel ausgegeben werden und danach erst die Bundeszuwendung. Wenn also wie im vorherigen Beispiel 66.000,00 € von 77.000,00 € ausgegeben werden, dann beträgt die Bundeszuwendung 59.000,00 €. Der Zuwendungsempfänger darf keine Drittmittel einbehalten. Diese Form der Finanzierung ist der Normalfall in der Projektförderung, weil sie dem Subsidiaritätsprinzip (nachdem der Staat nur eingreift, wenn ein Problem nicht ohne staatliche Unterstützung gelöst werden kann) am besten gerecht wird.

Bei der Festbetragsfinanzierung ändert sich die Bundeszuwendung nicht, wenn sich die Ausgaben ändern. Alle über den Betrag hinaus gehenden Ausgaben, müssen vom Zuwendungsempfänger getragen werden. Dieses Prinzip wird genauso wenig in der Projektförderung des Bundesprogramms genutzt wie die Vollfinanzierung, bei der die Ausgaben vollständig vom Bund getragen werden.


Quelle: © BAMF I ORCA Affairs GmbH