Zum Inhalt springen

Fragen & Antworten

Haben Sie Fragen zu unseren Themen oder unserem Angebot? Hier finden Sie themenspezifisch die Antworten auf häufig gestellte Fragen.

Häufig gestellte Fragen zur Förderung von Integrationsprojekten

Um Ihnen die Planung, Durchführung und Abrechnung eines Integrationsprojektes zu erleichtern, beantworten wir im Nachfolgenden einige Fragen, die im Laufe der Antragstellung, Projektdurchführung und Projektabrechnung erfahrungsgemäß häufig auftreten. 

Weiterführende Informationen können Sie dem aktuellen Leitfaden für die Beantragung, Durchführung und Abrechnung von Integrationsprojekten entnehmen.

  • Wann kann ich einen Antrag stellen?

    Im Rahmen des Bundesprogramms „Gesellschaftlicher Zusammenhalt – Vor Ort. Vernetzt. Verbunden.“ werden die Fördermittel über eine jährliche Ausschreibung, ein sogenanntes Interessenbekundungsverfahren (IBV), vergeben.

    Veröffentlicht wird das Interessenbekundungsverfahren in der Regel im Frühjahr unter www.bgz-vorort.de.

  • Wer kann Anträge stellen?

    Als Antragsteller kommen gemäß den geltenden Förderrichtlinien ausschließlich in Betracht: Verbände, Vertriebeneneinrichtungen, Kirchen, anerkannte Träger der politischen Bildung, Migrantenorganisationen, Stiftungen, Kommunen und sonstige Einrichtungen, die in der Arbeit mit Zugewanderten auf überregionaler, regionaler und lokaler Ebene tätig sind und deren Gemeinnützigkeit nachgewiesen wurde.

  • Wie läuft die Antragstellung ab?

    Die Antragstellung läuft über einen zweistufigen Prozess. Im ersten Schritt ist ein formloser Antrag, bestehend aus einer max. 10-seitigen Projektskizze und einem Finanzierungsplan über die komplette Projektlaufzeit, einzureichen.Auf Grundlage der im ersten Schritt eingegangenen, gültigen Projektanträge wählt das Fachreferat anschließend in einem zweiten Schritt geeignete Projekte aus, die den Förderrichtlinien entsprechend und die ihren Antrag über das Förderportal easy-Online einreichen können. Nach finaler Antragsprüfung werden die Antragstellenden über die Förderentscheidung informiert, reichen ihren Antrag über das Förderportal easy-Online ein und beginnen voraussichtlich im 1. Quartal des Folgejahres mit dem Projekt.

  • Worauf muss ich bei Mietverträgen achten?

    Zuwendungsfähig sind Mietausgaben regelmäßig nur, wenn auch ein Mietvertrag geschlossen wurde. Wenn eigene Räume genutzt werden, werden im Allgemeinen keine Mietausgaben bezahlt. Eine Ausnahme ergibt sich, wenn durch die Nutzung eigener Räume Mieteinnahmen wegfallen. Dies muss aber schriftlich nachgewiesen werden.

    Beim Abschluss von Verträgen muss immer auf die Vertragslaufzeit geachtet werden. Das heißt, dass diese mit dem Förderzeitraum identisch sein muss. Die Mietverträge müssen darüber hinaus angemessen sein.

    Die Vorgaben zu Mietverträgen entnehmen Sie dem Leitfaden zum Förderprogramm.

  • Kann ich auch mehrere Anträge einreichen?

    Ja, jeder Antragsteller kann im laufenden Antragsverfahren auch mehrere Anträge einreichen. Eine Beschränkung ist nicht vorgesehen.

  • Worauf muss ich bei der Auftragsvergabe achten?

    Aufträge beziehen sich meist auf Dienstleistungen, zum Beispiel das Erstellen einer Webseite oder einer Broschüre für ein Projekt. Wenn in der Organisation niemand die notwendigen Fähigkeiten hat, diese Aufgabe selbst zu erledigen, muss ein Auftrag erteilt werden. Bis zu einem Auftragswert von 1.190,00 € (bzw. 1.000,00 € ohne Umsatzsteuer) können Aufträge nach eigenem Ermessen (wobei natürlich auf Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit geachtet werden muss) erteilt werden. Bei höheren Beträgen müssen mindestens drei Vergleichsangebote schriftlich eingeholt und dokumentiert werden. Bei der Verwendungsnachweisprüfung können diese vom Bundesamt angefordert werden. Mit den Auftragnehmern müssen Weiterleitungsverträge geschlossen werden. In denen ist festlegt, dass alle Bestimmungen und Auflagen, die im Zuwendungsbescheid genannt sind, auch für den Beauftragten gelten.

    Aufträge können prinzipiell für jede Dienstleistung vergeben werden. Wenn allerdings Aufträge für den Kernbereich des Projektes vergeben werden, stellt sich bei der Prüfung der Skizze die Frage, ob der potentielle Zuwendungsempfänger überhaupt in der Lage ist, das Projekt durchzuführen. Deshalb sollten sich Aufträge üblicherweise auf Dienstleistungen im IT-Bereich, in der Produktion von Unterlagen und Drucksachen oder der weiteren Öffentlichkeitsarbeit beziehen.- Im Rahmen des Finanzplans können Aufträge abgerechnet werden. In diesem Zusammen-hang wird eine Dienstleistung gegen Bezahlung erbracht. Wenn also z.B. jemand beauftragt wird, eine Website zu erstellen, handelt es sich um einen Werksvertrag. Muss dagegen diese Website von einer Person,

    - Honorare dagegen sind Dienstverträge, bei denen die Ableistung einer gewissen Anzahl an Arbeitsstunden vereinbart wird. Honorare fallen regelmäßig für Referentinnen und Referenten, Moderatorinnen und Moderatoren und Sprachmittelnde an.Wenn die Gesamtzuwendung des Projektes (bzw. bei mehreren öffentlichen Fördergebern: die Summe aller Zuwendungen aus der öffentlichen Hand) 100.000,00 € übersteigt, greift zudem die Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte (Unterschwellenvergabeordnung – UvgO). Diese enthält zusätzliche Vorgaben für die Vergabe von Aufträgen. Danach muss z.B. bei Auftragsvergaben mit einem Auftragswert von mehr als 25.000,00 € (ohne Umsatzsteuer) eine öffentliche Ausschreibung erfolgen.

    Weitere Informationen finden Sie in der Übersicht des Vergaberechts auf Bundesebene und in den Rechtsgrundlagen der Unterschwellenvergabeordnung (UvgO).

  • Was muss mein Antrag beinhalten?

    Folgende Aspekte müssen in der Projektskizze nachvollziehbar und konkret dargestellt werden:

    Kurzbeschreibung des Projekts

    Formulierung einer Kurzbeschreibung des Projekts (maximal 1.000 Zeichen).

    Handlungsbedarf vor Ort

    Erläuterung, warum die Umsetzung des Projekts im jeweiligen Sozialraum notwendig ist. Welche Herausforderungen und Bedarfe gibt es vor Ort, die die Umsetzung des Projektes notwendig machen?

    Zielgruppenerreichung

    Darstellung, wie und durch welche Kanäle die Zielgruppe erreicht werden soll und ob bereits ein Zugang zur Zielgruppe besteht.

    Projektidee

    Schilderung der Projektidee und deren konkrete Umsetzungsmaßnahmen. Die Beschreibung der Projektidee und der konkreten Umsetzungsmaßnahmen ist der Hauptbestandteil und das Kernstück der Skizze. Daher ist auf die Beschreibung der Projektidee ein spezieller Fokus zu legen und darauf zu achten, dass eine deutliche Zuordnung zum entsprechenden thematischen Schwerpunkt besteht!

    Wirkung

    Beschreibung, welche positiven Veränderungen bei den Teilnehmenden sowie im Sozialraum zu erwarten sind. Auf welche Wirkungen zielt ihre Projektidee ab?

    Indikatoren

    Nennung messbarer Indikatoren zur Kontrolle der Zielerreichung (z. B. Anzahl der geplanten Maßnahmen, Veranstaltungen, Teilnehmenden etc.).

    Kontrollinstrumente

    Nennung möglicher Methoden, um die Wirkung des Projekts zu erfassen und den Eintritt der Wirkungen zu beobachten (z. B. Teilnehmendenbefragung, Feedbackgespräche etc.).

    Nachhaltigkeit

    Beschreibung, wie die (inhaltliche und/oder finanzielle) Nachhaltigkeit des Projektes gesichert werden soll.

    Gefördert wird ausschließlich die Umsetzung einer neu-konzipierten und schlüssigen Projektidee, die von Ihnen konkret nur zu einem Themenschwerpunkt der aktuellen Ausschreibung zugeordnet wird und einen klar erkennbaren roten Faden aufweist. Darüber hinaus muss der konkrete Bedarf der Zielgruppe vor Ort bereits bekannt und im Antrag eindeutig benannt sein.

    Zudem müssen die geplanten Maßnahmen, deren Ziele und die beabsichtigten Projektwirkungen klar benannt und beschrieben werden, wie diese realistisch umgesetzt werden können und in welcher Weise die erzielte Wirkung erkennbar bzw. mit welchen Indikatoren diese messbar ist. Die zu diesem Thema geplanten Maßnahmen und Projektinhalte müssen nicht alle dargestellten Wirkungen in den Fokus nehmen.

    Es kommt bei der Bewertung des Projektes in erster Linie auf die Darstellung der Projektinhalte an.

    Im Zentrum des Antrags soll daher stehen, welche Ziele und Wirkungen im Sozialraum und bei den Teilnehmenden Sie mit welchen Maßnahmen erzielen wollen. Anstelle eines breit aufgestellten Angebots an unterschiedlichsten Maßnahmen muss ein in sich schlüssiges Gesamtpaket an Maßnahmen dargestellt werden, das zu einem bestimmten Ergebnis führt.

    Auf allgemeine Ausführungen zu Fragen der Integration, der Methodik in der Projektumsetzung und der Erklärung unspezifischer Bedarfslagen sowie auf eine umfassende Vorstellung des Antragstellers im Antrag kann verzichtet werden.

  • Was fördern wir nicht?

    Nicht gefördert werden können Maßnahmen, die in die alleinige Zuständigkeit der Arbeitsverwaltung fallen (Maßnahmen zur Integration in den Arbeitsmarkt bzw. in die Berufswelt), Eingliederungsleistungen nach Sozialgesetzbuch II und III, Maßnahmen, die einen der folgenden Schwerpunkte haben: Sprachkurse, Integration in den Arbeitsmarkt, Sport, Migrationsberatung und Beratung im Sinne des Case-Managements, Gesundheitsmanagement oder Regelangebote. Maßnahmen, die dem originären Zuständigkeitsbereich der Länder oder Kommunen zuzuordnen sind, und die während des Regelunterrichts an Schulen stattfinden sollen. Maßnahmen, die sich inhaltlich nicht von zeitgleich bereits durch andere Bundesstellen geförderten Maßnahmen (z. B. Maßnahmen zum Erwerb der deutschen Sprache, Maßnahmen im Bereich des Sports) abgrenzen lassen, um Doppelförderungen zu vermeiden, wissenschaftliche Forschungsprojekte, Baumaßnahmen.

  • Was muss ich im Rahmen der Antragstellung sonst noch beachten?

    Die Projekte können ausschließlich im Wege einer Anschubfinanzierung gefördert werden. Die Anschubfinanzierung wird in der Regel bis zu 36 Monate lang mit einer Fördersumme von maximal 70.000 € jährlich gewährt. Projekte, die bereits laufen oder die zu einem früheren Zeitpunkt bereits einmal durchgeführt worden sind, können im Rahmen des Auswahlverfahrens nicht berücksichtigt werden. Auch Angebote und Maßnahmen, die regelmäßig von Vereinen und Organisationen durchgeführt werden, sind nicht förderfähig.

    Die Sprache im Projekt, d. h. bei der Umsetzung der Maßnahmen, soll Deutsch sein.

    Bitte beachten Sie außerdem, dass Ihr Antrag ausschließlich in Papierform und unterschrieben gültig ist. Darüber hinaus werden unvollständige oder verspätet eingehende Antragsunterlagen sowie Anträge vom Auswahlverfahren ausgeschlossen. Die genauen Vorgaben und Bestimmungen können Sie der aktuellen Ausschreibung entnehmen.

  • Was versteht das Bundesamt unter Wirkung und Wirkungsorientierung in der Projektförderung?

    Der Ansatz der „Wirkungsorientierung in der Projektförderung“ hat in den vergangenen Jahren stark an Bedeutung gewonnen. Dieser steht dafür, Projekte bewusst so zu planen, dass sie positive Veränderungen sowohl bei Projektteilnehmenden als auch in ihrem Sozialraum bewirken und damit den gesellschaftlichen Zusammenhalt gezielt stärken können.

  • Wann darf ich mit dem Projekt beginnen?

    Sie dürfen nach Gestattung des vorzeitigen Maßnahmebeginns gemäß dem darin festgelegten Bewilligungszeitraum mit dem Projekt beginnen. Es wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass aus einer Gestattung des vorzeitigen Maßnahmebeginns noch keinerlei Ansprüche auf die tatsächliche Förderung des Projektes hergeleitet werden kann.

  • Wie gehe ich vor, wenn es inhaltliche Änderungen am Konzept gibt?

    Bitte nehmen Sie in diesem Fall zeitnah Kontakt mit Ihrer zuständigen Ansprechperson des Förderreferats auf. Inhaltliche Änderungen sind prinzipiell möglich, wenn es den grundlegenden Projektzielen und dem Zuwendungszweck dient, bedürfen allerdings vorab einer Abstimmung mit dem Bundesamt.

  • Welche Ausgaben sind zuwendungsfähig (förderfähig)?

    Eine nicht abschließende Übersicht von zuwendungsfähigen Ausgaben können Sie dem Leitfaden für die Beantragung, Durchführung und Abrechnung von Integrationsprojekten entnehmen. Im Zweifel muss immer ein eindeutiger Projektbezug bestehen und die Notwendigkeit der Ausgaben begründet werden.

  • Ein Eigenanteil von 10 Prozent der Gesamtausgaben wird angestrebt. Hiervon kann allerdings auch ein geringerer Anteil zugelassen werden. Wovon ist dies abhängig?

    Sollte lediglich ein geringerer Eigenanteil eingebracht werden können, so ist dies gut und nachvollziehbar zu begründen. Zusätzlich sollten soweit wie möglich Mittel Dritter eingeworben werden. Diese können bei der Finanzierung auch als Eigenmittel Berücksichtigung finden.

  • Wie wirken sich Änderungen hinsichtlich der veranschlagten Gesamtausgaben und -einnahmen auf die Höhe der Zuwendung aus?

    Im Falle einer Reduzierung der für das Projekt veranschlagten Gesamtausgaben oder bei Erhöhung der zusätzlichen Deckungsmittel bzw. beim Hinzukommen neuer Deckungsmittel reduziert sich die Zuwendung grundsätzlich um den vollen in Betracht kommenden Betrag (bzw. anteilig mit anderen Zuwendungsgebern). Im Antrag ausgewiesene Eigenmittel dürfen deshalb später nicht reduziert oder durch andere Drittmittel ersetzt werden.

    Hier gilt das Subsidiaritätsprinzip: Das BAMF gewährt dem Projektträger die Fördermittel in der Regel als Fehlbedarfsfinanzierung. Das BAMF übernimmt also bis zu dem gewährten Betrag die im Kosten- und Finanzierungsplan veranschlagten Ausgaben für das Projekt, soweit der Projektträger sie nicht aus Eigen- oder Drittmitteln decken kann. Sie sind verpflichtet, die Änderungen bei Ihrer zuständigen Ansprechperson des Förderreferats anzuzeigen.

  • Darf ich Gelder von einer in die andere Position umwidmen?

    Ja! Unter Berücksichtigung eventueller Vorgaben im Finanzierungsplan ist eine eigenständige Erhöhung um max. 20 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben möglich. Der Betrag muss jedoch in gleicher Höhe an anderer Stelle wieder eingespart werden. Bei einer Erhöhung von mehr als 20 Prozent ist eine schriftliche Genehmigung durch das Bundesamt notwendig (per E-Mail oder Änderungsbescheid). Sollen Mittel für eine Position umgewidmet werden, die im gültigen Finanzierungsplan bislang nicht vorgesehen war, so muss diese Umwidmung unabhängig von ihrer Höhe im Vorfeld beantragt und durch das Förderreferat genehmigt werden.

  • Wie wird die Bundeszuwendung an Träger ausgezahlt?

    Die Zuwendung wird im Wege des Anforderungsverfahrens bereitgestellt. Der entsprechend zu verwendende Vordruck steht auf der Internetseite des Bundesamtes als Download zur Verfügung. Auf Anfrage erhalten Sie diesen auch bei Ihrer zuständigen Ansprechperson oder durch das Geschäftszimmer des Förderreferats (81D-Posteingang@bamf.bund.de).Das Mittelanforderungsformular muss vollständig ausgefüllt und unterschrieben per E-Mail an Ihre zuständige Ansprechperson gesendet werden.

  • Was muss ich in Bezug auf die Mittelanforderung beachten?

    Wenn die angeforderten Mittel auf Ihrem Konto eingehen, haben Sie nach geltendem Recht sechs Wochen Zeit, diese zu verausgaben. Für bereits getätigte Ausgaben können Sie unabhängig von der vorgenannten Regelung Geld anfordern. Die letzte Mittelanforderung muss grundsätzlich während des Bewilligungszeitraums, spätestens jedoch bis zum 31.10. des aktuellen Haushaltsjahres, erfolgen. Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang außerdem, dass Sie Ihre Eigen- und Drittmittel vorrangig einsetzen müssen. Eigenmittel und/oder Drittmittel müssen i.d.R. mit der ersten Mittelanforderung vollständig eingebracht werden.

  • Können bewilligte Mittel in das nächste Haushaltsjahr übertragen werden?

    Nein, aufgrund der sog. "Jährlichkeit" im Haushaltsrecht können für das jeweilige Haushaltsjahr bewilligte Mittel nicht in das Folgejahr übertragen werden.

  • Was passiert mit nicht angeforderten Mitteln?

    Zuwendungen dürfen grundsätzlich nur innerhalb des Bewilligungszeitraumes verwendet werden. Nicht abgerufene Mittel verfallen zum Ende der Projektlaufzeit. Abgerufene, aber nicht verwendete Mittel müssen innerhalb von sechs Wochen zurücküberwiesen werden.

  • In welchen Fällen müssen bereits ausbezahlte Mittel zurückgezahlt werden?

    Werden ausbezahlte Mittel nicht mehr benötigt oder können diese nicht innerhalb der im Zuwendungsbescheid genannten Frist (grundsätzlich sechs Wochen) für projektbezogene Ausgaben verwendet werden, sind diese an das BAMF zurückzuzahlen. Des Weiteren müssen Mittel an das BAMF zurückgezahlt werden, die nicht zweckentsprechend verwendet wurden.

  • Wie erhalte ich das Förderlogo?

    Das Logo des Bundesamtes darf nicht verwendet werden, da die Projekte nicht durch das Bundesamt gefördert werden. Förderer ist das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI). Zusätzlich wird auch die Nutzung der Programmmarke empfohlen, um die Zugehörigkeit zum Bundesprogramm deutlich zu machen. Das Logo des BMI sowie die Programmmarke samt Hinweisen erhalten Sie auf Anfrage bei Ihrer zuständigen Ansprechperson oder durch eine E-Mail an das Geschäftszimmer des Förderreferats (Ref81DPosteingang@bamf.bund.de).

  • Was muss ich bei der Logoverwendung beachten?

    Sie sind verpflichtet, die Förderung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BMI) in geeigneter Form auszuweisen. Insofern muss bei Veröffentlichungen und Verlautbarungen aller Art (z. B. Presseerklärungen, Publikationen, Arbeitsmaterialien, Berichten, Ankündigungen, Einladungen) unter Einfügung des Förderlogos in der jeweils gültigen Fassung auf das Projekt sowie auf die Förderung durch das BMI hingewiesen werden. Neben der verpflichtenden Nutzung des Förderlogos des BMI wird auch die Nutzung der Programmmarke empfohlen, um die Zugehörigkeit zum Bundesprogramm deutlich zu machen. Bitte beachten Sie, dass dies gleichermaßen für Veröffentlichungen auf digitalen Plattformen wie z. B. auf Facebook, Twitter, YouTube oder auf den Internetseiten des Projektträgers gilt.

    Zudem ist zwingend erforderlich, dass Sie vor Veröffentlichungen oder Verlautbarungen deshalb immer das Logo in seiner aktuell gültigen Version anfordern und eine Genehmigung durch das Förderreferat einholen. Sollte eine Abbildung des Förderlogos nicht möglich sein, so ist nach vorheriger Absprache mit dem Förderreferat und je nach Bundesministerium folgender Satz am Anfang oder Ende einer Veröffentlichung abzubilden: "Das Projekt wird im Rahmen des Bundesprogramms "Gesellschaftlichen Zusammenhalts – Vor Ort. Vernetzt. Verbunden." mit Fördermitteln des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat gefördert."

  • Was versteht man unter einem Verwendungsnachweis und wann muss dieser eingereicht werden?

    Mit dem Verwendungsnachweis legen Sie Rechenschaft über die ordnungsgemäße Verwendung der Ihnen zur Verfügung gestellten Bundesmittel ab. Dieser besteht aus einem Sachbericht / Erfolgskontrolle sowie einem rechnerischen Nachweis inklusive Belegliste. Bitte verwenden Sie hierfür ausschließlich die vom BAMF zur Verfügung gestellten Vordrucke.

    Der Verwendungsnachweis ist in deutscher Sprache vorzulegen.

    Die Frist zur Einreichung endet i.d.R. sechs Monate nach Ende des Bewilligungszeitraums. Ist der Träger eines Integrationsprojektes eine Gebietskörperschaft, endet die Frist abweichend von o.g. Regelung zwölf Monate nach Ende des Bewilligungszeitraums.

    Die genauen Anforderungen an den Verwendungsnachweis und wann Sie diesen genau einreichen müssen, können Sie Ihrem Zuwendungsbescheid entnehmen.

  • Müssen im Rahmen des Verwendungsnachweises die Belege im Original mitgeschickt werden?

    Nein, grundsätzlich müssen keine originalen Belege eingereicht werden. Das Bundesamt fordert Originalbelege an, falls notwendig.

  • Welchem Zweck dient der Sachbericht?

    Der Sachbericht ist Bestandteil des Verwendungsnachweises und dient unter anderem der Erfolgs- und Wirkungskontrolle des Projektes. Im Sachbericht ist darzustellen, welche Maßnahmen im Berichtszeitraum durchgeführt worden sind und ob das beabsichtigte Ziel sowie die beabsichtigten Wirkungen des Projekts vollständig oder in Teilen erreicht werden konnte (Soll-Ist-Vergleich). 

    Ab dem Jahr 2020 erfolgt die wirkungsorientierte Sachberichterstattung über ein elektronisches Wirkungsmonitoringsystem, über das zum einen projektspezifische Kennzahlen, Angaben zu durchgeführten Aktivitäten bzw. Maßnahmen sowie weitere Angaben zum Projekt (z. B. Kooperationspartner) abgefragt werden. Zum anderen sind Einschätzungen zur Zielerreichung der Maßnahmen und Ihres Projekts in unterschiedlichen Wirkbereichen zu geben.

    Die Zugangsdaten zum Monitoringsystem erhalten Sie mit dem Zuwendungsbescheid.

    Weiterführende Informationen zur digitalen Sachberichtserstattung können Sie der aktuellen Handreichung zur wirkungsorientierten Sachberichterstattung entnehmen.

Haben Sie das Gesuchte nicht gefunden?

Dann laden wir Sie ein, uns über den folgenden Link eine Nachricht zu schreiben. So können wir individuell auf Ihre Anfrage eingehen.