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Veröffentlicht am: Meldung

  • Förderung

Förderaufruf: Zweite Förderrunde im Programm "Integration durch Qualifizierung (IQ)"

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat am 21. März 2025 die Förderrichtlinie für die zweite Förderrunde im Programm "Integration durch Qualifizierung (IQ)" im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die zweite Förderrunde ist vom 01. Januar 2026 bis 31. Dezember 2028 geplant. 

Projektskizzen für Regionale Integrationsnetzwerke sowie branchen-, berufs- und qualifikationsübergreifende Aktivierungsprojekte in Communitys von Menschen ausländischer Herkunft können bis zum 22. April 2025, 14:59 Uhr, eingereicht werden. Nach einem Begutachtungs- und Auswahlverfahren ist der Beginn des Antragsverfahrens voraussichtlich ab Mitte Juni 2025 geplant.

Die Förderrichtlinie steht unter Vorbehalt der Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln. Für die zweite Förderrunde werden für alle Vorhaben (Beratungsstellen zur Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung, Regionale Integrationsnetzwerke, überregionale Angebote) Gesamtausgaben von rund 218 Millionen Euro (darunter ESF Plus, Bundesmittel des BMAS sowie Eigenmittel der Träger) geplant.

Anträge sind in elektronischer Form über das Förderportal Z-EU-S einzureichen. 

Weitere Informationen über das Programm erhalten Sie unter www.esfplus.de/iq und über www.netzwerk-iq.de.

 

Zuwendungsempfänger können grundsätzlich alle juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts sowie rechtsfähige Personengesellschaften mit Sitz und Arbeitsstätte in Deutschland sein, das heißt unter anderem freie und öffentliche Einrichtungen, Unternehmen, Kommunen, Bildungsträger, Forschungseinrichtungen oder Verbände. Hochschulen können nur gefördert werden, wenn mit der Antragstellung begründet dargestellt wird, aus welchen Gründen das geplante Vorhaben nicht im Rahmen anderer relevanter Förderprogramme im Hochschulbereich gefördert wird. Zudem muss das Angebot thematisch einer Anpassungsqualifizierung oder einer Gruppenmaßnahme in einem regionalen Netzwerk zuzuordnen sein. Gebietskörperschaften können als Koordinierung von regionalen Integrationsnetzwerken nur gefördert werden, wenn sie die Förderbedingungen des ESF Plus für Koordinierung und Weiterleitung an Teilvorhabenpartner akzeptieren.

Eine Weiterleitung der Zuwendung für Projekte nach Nummer 2.2 und 2.3.1 der Förderrichtlinie an Teilprojektpartner kann gemäß den Verwaltungsvorschriften Nummer 12 zu § 44 BHO beantragt und durch die Bewilligungsbehörde zugelassen werden. Der Erstempfänger der Zuwendung ist gegenüber dem Zuwendungsgeber für die zweckentsprechende Verwendung der weitergeleiteten Mittel verantwortlich.

Natürliche Personen können keine Zuwendungsempfänger sein.